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LPV Zentralbahn : AZG Kurs SEV zb
  
                                 Pausen                                

  
AZG Art. 7, AZGV Art. 11

   GAV zb Anh. 4 Ziff. 4

   ° Einteilung von Pausen in den ersten 90 Minuten nur
      mit Zustimmung des Mitarbeiters

   GAV zb Anh. 4 Ziff. 5

   ° Anzahl Pausen pro Tour 2, 3 Pausen als Ausnahme
      mit Zustimmung des Mitarbeiters

   Bar zb Lp Ziff. 8

   ° Einteilung von Pausen in den letzten 90 Minuten nur
      in Absprache AZK oder des Mitarbeiters

 
                          Arbeitsfreie Tage                      

   GAV zb Art. 67 Abs. 1

   ° Anspruch auf mindestens 115 resp. 116 Tage pro Jahr

   GAV zb Art. 67 Abs. 5

   ° Pro Kalendermonat sind mindestens 6 arbeitsfreie
      Tage zu gewähren

   Bar zb Art 10 Abs. 1 & 2

   ° Es müssen mindestens zwölf freie Wochenenden 
      (Sam/Son) eingeteilt werden

   ° Zusätzlich besteht ein Anspruch auf fünf Feiertage 
      (allgemeine und kantonale Feiertage) verteilt auf
      das Jahr


                              Ruhesonntage                       

   AZG Art. 10 Abs. 10 / GAV Art. 63 Abs. 2

   ° 20 Ruhetage müssen auf einen Sonntag fallen
      > Ruhesonntage

   
° Neujahr, Auffahrt und Weihnachten gelten auch als
      Sonntag, ferner bis zu fünf kantonale Feiertage      

   AZGV Art. 14 Abs. 3

   ° In die Ferien fallende Sonntage und Feiertage gelten
      nicht als Ruhesonntage

   AZGV Art. 15 Abs. 1 & 2

   ° Pro Kalendermonal ist mindestens 1 Ruhesonntag
      einzuteilen 

   ° Abstände von mehr als 21 Tage zwischen 
      Ruhesonntage sind nicht gestattet 
    
 Diese Regelung ist für die Mitarbeiter der Zb verbindlich!


                         Ferien/Kürzungen                     


  GAV zb Art. 72

   ° Ferienbezug grundsätzlich Sonntag bis Samstag
      fünf Ferientage und zwei arbeitsfreie Tage

   
° Der Sonntag nach den Ferien wird nach Möglichkeit 
      gewährt     

   AZG Art. 14 Abs. 4, AZGV Art. 23

   ° Kürzung für Abwesenheit von Krankheit/Unfall/
      Militär/Zivildienst

  
° Die ersten 90 Tage Abwesenheit fallen ausser
       Betracht


     ° Kürzung bei unbezahltem Urlaub ab 30 Tagen

   GAV zb Art. 76, Ziff. 5

   ° Die Kürzung berechnet sich wie folgt:
      Abwesenheiten - 90 Tage x Anspruch
                                 365/366


   ° Bruchteile von Tagen werden fallengelassen



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