Im Zusammenhang mit den derzeit stattfindenden LEAII-Kursen wandte sich der LPV an das BAV und bat um eine Klärung der Frage, wie die Zeitaufschreibung für diese Kurse anzuwenden ist. In seiner Stellungnahme hält das BAV folgendes fest:
Die Einführung des LEAII sowie die damit verbundenen Kurse erfüllen den Charakter der Betriebsnotwendigkeit und gelten nach AZGV Art.6, Abs.1 als Arbeitszeit.
Die Unternehmung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind beide für die Einhaltung von Ruhezeiten, Pausen, Dienstschichten und Übergänge verantwortlich.
Daraus ergibt sich für den LPV folgende richtige Zeitaufschreibung:
Die Kurse an einem Arbeitstag müssen demnach im Piper aufgezeichnet werden.
Aus dem GAV SBB Ziff.78 ergibt sich, dass Kurse an einem Freitag ebenfalls im Piper einzutragen sind und mit einer Mindestarbeitszeit von 6 Std. hinterlegt werden müssen.
Das in beiden Fällen die Ruhezeiten nach AZG, AZGV und GAV/BAR eingehalten werden müssen ist eine Selbstverständlichkeit.
Der LPV hat bei P-OP-ZF entsprechend interveniert und hält sich weitere Schritte bis zur Erlangung einer Verfügung durch das BAV vor.